Recht auf Schmerzensgeld bei Datenschutzverstoß

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Schadenersatz – Recht auf Schmerzensgeld – DSGVO

In der aktuellen Diskussion um die DSGVO wird meist nur über die hohen Strafen diskutiert – nach Art. 83 ein Bußgeld von 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Konzern-Jahresbruttoumsatzes.

Eher selten wird Art. 82 Abs. 1 DSGVO erwähnt, wonach jede Person bei einem Verstoß gegen die DSGVO, durch die sie einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hat.

Folgende Voraussetzugen gelten für den Anspruch:

  • ein Verstoß gegen die DSGVO
  • ein materieller oder immaterieller Schaden,
  • ein Verschulden des Verantwortlichen oder des Auftragverarbeiters.

Der Verstoß muss bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschehen, z. B. bei der Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO können nun auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden, z. B. wenn personenbezogene Daten Dritten zugänglich gemacht wurden, hierdurch aber kein Vermögensschaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Geschädigte das Recht auf Schmerzensgeld.

Wir helfen Ihnen, diese Forderungen durchzusetzen. Jetzt Anwalt einschalten und Schadensersatz für einen DSGVO-Verstoß fordern! Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Rechtsanwalt Patrick de Backer - DSGVO Anwalt

Rechtsanwalt
Patrick P. de Backer

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht *
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Schufa-Recht (Streitigkeiten mit der Schufa, Auskunfteien oder Einmelder)
  • Arbeitsrecht (Mobbingabwehr, Kündigungsschutzklage)
  • Erbrecht (Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckungen)

LEBENSLAUF

  • Geboren am 22.09.1961 in Frankfurt am Main.
  • Humanistisches Gymnasium in Antwerpen / Belgien.
  • Vorzeitiges bilinguales (deutsch – französisches) Abitur in Frankfurt am Main.
  • Während des Studiums Beratung von nationalen und internationalen Kunst- und Auktionshäusern. Amtliche Zulassung als Immobilienauktionator.
  • Das Studium der Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im Arbeits- und Erbrecht, Medizinrecht, Versteigerungsrecht sowie internationalem Recht absolvierte ich an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main.
  • Die anschließende Referendarausbildung erfolgte in einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei, dem Staatlichen Schulamt in Bad Homburg, anschließend beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft Wiesbaden sowie am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Arzthaftungssenat).
  • Meine Ausbildung konnte ich im Jahre 1991 mit der Befähigung zum Richteramt als Rechtsassessor mit Prädikatsnoten in den Klausuren und der mündlichen Prüfung abschließen.
  • Unmittelbar nach der Zulassung als Rechtsanwalt gründete ich mein eigene Anwaltskanzlei. Seit dem 1. September 2011 habe ich eine Zusatzqualifikation als zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) erworben. Im März 2016 habe ich die theoretische Prüfung zum "Fachanwalt für Erbrecht" erfolgreich bestanden.
  • Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht hat mir die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main den Titel "Fachanwalt für Arbeitsrecht" verliehen.
  • Ich bin vertretungsberechtigt an sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.
  • Ich berate und korrespondiere auch international; gerne in französischer, englischer und niederländischer Sprache.

* Aufgrund der nachgewiesenen, überdurchschnittlichen und mehrjährigen Erfahrung und ständiger Fortbildung auf diesem Rechtsgebiet hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Herrn Rechtsanwalt de Backer die Befugnis erteilt, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Die Fachanwaltsbezeichnung ist rechtlich geschützt und an den Nachweis laufender wissenschaftlicher Publikationen oder die dozierende oder hörende Teilnahme an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen geknüpft.

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Fragen zur EU-DSGVO

Wann tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft?

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) trat am 25. Mai 2016 in Kraft. Nach der darin geregelten Übergangsfrist kommt sie allerdings erst ab 25. Mai 2018 zur Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie durch die EU-Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichte überprüfbar.

Welches Ziel verfolgt die EU-DSGVO?

Mit der DSGVO soll ein einheitlicher Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie des freien Datenverkehrs innerhalb des europäischen Binnenmarkts gewährleistet werden. Als EU-Verordnung hat die DSGVO unmittelbare Rechtswirksamkeit in allen EU-Mitgliedsstaaten. Deutschland hat die Verordnung in dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umgesetzt.

Wofür gilt die EU-DSGVO?

Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung für „die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist dabei sehr weit gefasst und umfasst z. B. Informationen wie Name, Adresse, Telefonnummer, Autokennzeichen, aber auch die IP-Adresse einer Person. Erfüllt wird die Verordnung, wenn die Informationen einer Person zugeordnet und damit ein Personenbezug hergestellt werden kann. Die DSGVO lässt dabei nur wenige Ausnahmen außerhalb des privaten und familiären Bereichs zu.

Worin unterscheidet sich die EU-DSGVO von bisherigem Recht?

Zusammengefasst erweitert die DSGVO für Unternehmen bereits geltende Pflichten und erhöht die rechtlichen, betrieblichen und technisch-organisatorischen Anforderungen an den Datenschutz. Wichtige Neuerungen der DSGVO sind:

  • die erweiterten Pflichten im technischen Datenschutz (u. a. die Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses und die Verankerung der Mitverantwortung der Auftragsverarbeiter),
  • die Erweiterung der Transparenz- und Informationspflichten,
  • das „Recht auf Vergessenwerden“,
  • die erweiterten Mitwirkungs- und Meldepflichten,
  • die Einführung einer Datenschutzfolgenabschätzung sowie
  • die Erweiterung für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten

In welcher Höhe können Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden?

Mit der DSGVO wird der Auftragsverarbeiter stärker in die Pflicht genommen, als es beim alten BDSG der Fall war. Unangenehm für Auftragsverarbeiter ist, dass sie nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO gesamtschuldnerisch mit dem Verantwortlichen haften, wenn sie an derselben Verarbeitung beteiligt sind. Das bedeutet, dass eine geschädigte Person den gesamten Schadensersatz vom Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verlangen kann.

Die Norm begrenzt den Schadensersatz nicht in seiner Höhe. Erwägungsgrund 146 zur DSGVO weist darauf hin, dass bei der Bestimmung des materiellen Schadens eine weite Auslegung unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung angewendet werden soll und die Ziele der DSGVO zu beachten sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes für immaterielle Schäden soll sich an der Genugtuungs- und der Abschreckungsfunktion des Schmerzensgeldes orientieren.

Wenn Ihre persönlichen Daten von Unternehmen missbräuchlich verwendet oder gespeichert wurden, sollten Sie nicht zögern, einen entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen. Kontaktieren Sie uns umgehend – wir helfen Ihnen, diese Forderungen durchzusetzen. Jetzt Anwalt einschalten und Schadensersatz für einen DSGVO-Verstoß fordern! Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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